Sportverein Satzungsauszug

Auszug aus der Vereinssatzung

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinssatzung und die Beschlüsse des Vereins anerkennt und sich verpflichtet, die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen.

(2) Ordentliche Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit der jeweilig betreffenden Abteilungsleitung.

b) Für die Aufnahme ist das Ausfüllen eines hierfür bestimmten Eintrittsformulars erforderlich. Bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen bedarf es der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter; § 110 BGB gilt hier nicht. Für Minderjährige haften die gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner.

c) Die Aufnahme erfolgt durch Zusendung der Aufnahmebestätigung.

d) Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben zu werden. Der Betroffene kann den Ehrenrat anrufen; dessen Entscheidung ist endgültig.

(3) Außerordentliche Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann auch für eine befristete Zeit erklärt werden (für Sportangebote / Kurse). Sie entsteht nach Anmeldung und durch Zahlung der Teilnahmegebühr.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Die Austrittserklärung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein, wenn sie für das kommende Jahr wirksam werden soll. Anderenfalls laufen die Mitgliedschaft und die Zahlungsverpflichtung für ein weiteres Jahr weiter. Bei Jugendlichen und Kindern muss die Austrittserklärung das Einverständnis des Erziehungsberechtigten aufweisen.

(3) Der Eingang der Austrittserklärung muss vom Vorstand bestätigt werden.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind sämtliche vereinseigenen Sportgeräte, Sportbekleidungen, Musikinstrumente usw. sowie alle vereinsinternen schriftlichen Unterlagen unaufgefordert an den Verein zurückzugeben.

(5) Außerordentliche Mitglieder
Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung des Kurses oder des Sportangebotes.

(6) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden bei

a) Verstoß gegen die satzungsgemäßen Pflichten oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,

b) schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichem Verhalten,

c) Nichtzahlung des Beitrags trotz schriftlicher Mahnung.

§ 9 Beiträge und Gebühren

(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Beiträge, nämlich:

a) Vereinsgrundbeiträge,
b) Aufnahmegebühren,
c) Abteilungsbeiträge,
d) Umlagen,
e) einmalige oder laufende Sonderbeiträge.

(2) Ordentliche Mitglieder

(2.1) Über die Höhe der Beiträge [Absatz 1 Buchstabe a), b) und ggf. d) und e)] entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Beschluss auf Beitragsänderung bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder.

(2.2) Die laufenden Beiträge [Absatz 1 Buchstabe a), c), und ggf. d)] sind vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Stimmt das Mitglied dem Einzugsverfahren nicht zu, ist ihm ein Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

(2.3) In der Ausbildung befindliche Mitglieder über 18 Jahre erhalten auf Antrag Beitragsermäßigung. Das gilt auch für bundeswehrpflichtige Mitglieder bei Einberufung.

(2.4) Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag die Beiträge stunden, ermäßigen oder befristet erlassen.

(2.5) Der Verein ist berechtigt, Mahn- und Säumnisgebühren einschließlich der Nebenkosten zu erheben. Die Höhe der Gebühren setzt der Vorstand fest.

(2.6) Über Einführung und Höhe eines Abteilungsbeitrages entscheidet die Abteilungsversammlung. Ein solcher Beschluss der Abteilungsversammlung bedarf einer Mehrheit gemäß § 9, Abs. 2.1. Einführungen und Änderungen des Abteilungsbeitrags müssen vom erweiterten Vorstand bestätigt werden. Der Vorstand kann die Abteilungen auffordern, einen Abteilungsbeitrag einzuführen und diesen bei hinreichender Begründung zu erhöhen.

(2.7) Anspruch auf Familienbeitrag haben Ehepaare oder Einzelpersonen mit Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Anspruch erlischt für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Personen werden mit dem Zeitpunkt der Volljährigkeit Einzelmitglied. Ausgenommen sind Mitglieder, die einen Antrag nach § 9 Absatz 2 Nummer 2.3 gestellt haben.

(3) Außerordentliche Mitglieder
Die Teilnahmegebühren werden von der Kursleitung in Absprache mit dem Vorstand festgesetzt. Der Beitrag ist in den Teilnahmegebühren enthalten.

Weiterführende Informationen

  • die vollständige Satzung kannst du jederzeit beim Vorstand oder in der Geschäftsstelle einsehen (ein Angebot für alle Mitglieder des GWH)
  • Service und Downloads für Änderung- oder Kündigung der bestehenden Vereinsmitgliedschaft
  • Aufnahmeantrag-Formular für den Beitritt in unseren Sportverein

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Öffnungszeiten unserer Geschäftsstelle

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