Neue Corona Verordnung gilt ab 20.11.2021

vor 2 Jahren

Die vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnungist seit dem 20.11.2021 gültig.

Für Sportangebote in geschlossenen Räumen gilt demnach:

Es sind die Vorgaben des obligatorischen 2G-Zugangsmodells nach § 10j einzuhalten,
die allgemeinen Hygienevorgaben sind einzuhalten, Kontaktdaten sind zu erheben.

Folgende Vorgaben müssen eingehalten werden:

Der Zugang zu dem Betrieb, der Einrichtung oder dem Veranstaltungsort beziehungsweise die Inanspruchnahme des Angebots ist nur solchen Kundinnen und Kunden, Nutzerinnen und Nutzern, Besucherinnen und Besuchern, Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern oder Gästen gestattet, die einen Coronavirus-Impfnachweis nach § 2 Absatz 5, einen Genesenennachweis nach § 2 Absatz 6, jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt haben, oder die einen amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt haben, aus dem die Nichtvollendung des 18. Lebensjahres folgt

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